Zwei interessante Literaturangaben
seien hier genannt, die ungewöhnliche Themengebiete für ein Frauenkloster betreffen. Zunächst eine Dissertation der Universität Innsbruck von 1978.[1] Der
Autor, Dr. Otto Beck, hat sich der oberschwäbischen Reichsabtei Heggbach
angenommen und führt dabei aus, auf welche Weise die Äbtissin ihr Recht der
Präsenz bei Reichs- und Kreisversammlungen wahrnahm. Auf einer Kreisversammlung
des Konstanzer Viertels des Schwäbischen Kreises nahmen die Äbtissinnen von Heggbach, Gutenzell, Rottenmünster und Baindt
teil (S. 277). Dieses Privileg des Sitz- und Stimmrechts für Heggbach wurde wahrscheinlich im späten 15. Jahrhundert
gewährt (S. 276) und ist vor allem im 17. und 18. Jahrhundert in den daraus
resultierenden Verpflichtungen (z.B. auch militärischen) greifbar. Frauenklöster waren also im
weltlichen Bereich auf Reichsebene präsent.
Ein zweiter Literaturhinweis, der
jedoch seine Quelle nicht preisgibt, stammt vom Benediktinerpater Blasius Huemer, der
in seinem Verzeichnis der Zisterzienserinnenklöster folgendes zum böhmischen
Kloster Frauental / Pohled wiedergibt[2]: Die Aebtissin hatte das Recht, mit dem
Erzbischof von Prag die Königin zu krönen. Normalerweise handelt es sich
bei derartigen Werken um sehr sorgfältige Materialzusammenstellungen, was nicht
heißen will, dass es unbedingt auch stimmen muss. Eine moderne Bearbeitung
dieser Frauenzisterze ist mir nicht bekannt. Dieses Kloster war für den
überwiegenden Teil seiner Existenz wohl ein sehr armes Kloster, sodass ein
solches Privileg sehr überrascht.
Übrigens wurden beide Autoren und Sachverhalte auch in einem neueren Werk über "Herrschaft und Frömmigkeit" erwähnt.[3] Darüber hinaus zitiert diese Autorin dort (S. 43) auch Edith Ennen mit folgendem Satz: Seit dem Wormser Konkordat 1122 galten die Reichsbischöfe, Reichsäbte und Reichsäbtissinnen als Lehnsträger des Reiches, sie waren ohne Rücksicht auf ihren geistlichen Stand und ihr Geschlecht lehnsfähig.[4]
Übrigens wurden beide Autoren und Sachverhalte auch in einem neueren Werk über "Herrschaft und Frömmigkeit" erwähnt.[3] Darüber hinaus zitiert diese Autorin dort (S. 43) auch Edith Ennen mit folgendem Satz: Seit dem Wormser Konkordat 1122 galten die Reichsbischöfe, Reichsäbte und Reichsäbtissinnen als Lehnsträger des Reiches, sie waren ohne Rücksicht auf ihren geistlichen Stand und ihr Geschlecht lehnsfähig.[4]
[1] Otto BECK, Die Reichsabtei
Heggbach. Kloster – Konvent – Ordensleben. Ein Beitrag zur Geschichte der
Zisterzienserinnen. (Dissertation der Theologischen Fakultät der
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck 1978, Sigmaringen 1980) 274 – 277.
[2] Blasius HUEMER, Verzeichnis der
deutschen Cisterzienserinnenklöster. Studien
und Mitteilungen zur Geschichte des Beneditkinerordens und seiner Zweige
(1916) Heft I/II, 13.
[3] Friedericke WARNATSCH-GLEICH, Herrschaft und Frömmigkeit. Zisterzienserinnen im Hochmittelalter, (Studien zur Geschichte, Kunst und Kultur der Zisterezienser 21, Berlin 2005) 14, 43.
[4] Edith ENNEN, Frauen im Mittelalter, (München 1984)133, zitiert nach Warnatsch-Gleich.
[3] Friedericke WARNATSCH-GLEICH, Herrschaft und Frömmigkeit. Zisterzienserinnen im Hochmittelalter, (Studien zur Geschichte, Kunst und Kultur der Zisterezienser 21, Berlin 2005) 14, 43.
[4] Edith ENNEN, Frauen im Mittelalter, (München 1984)133, zitiert nach Warnatsch-Gleich.