Montag, 27. April 2020

Innocenz IV. privilegiert die Zisterzienserinnen

Während des Thüringischen Erbfolgekrieges 1247 - 1264 mischte sich der Papst ganz aktiv in das lokale Geschehen ein. Die folgende Urkunde vom 05. Juni 1249 aus dem Stadtarchiv in Nordhausen (StadtA NDH, Best. 1.2./ II Ob 2, S. 349f.), die heute nur noch kopial überliefert ist, könnte dabei der Anreiz für die Stifter gewesen sein, Frauenklöster zu gründen. Denn in jenen Jahren sind eine ganze Reihe thüringischer und hessischer Frauenklöster zisterziensischer Prägung neu entstanden, die es allerdings langfristig nicht immer schafften, selbst wenn sie Abkömmlinge anerkannter Zisterzienserinnenklöster waren, was im Detail auch noch zu erforschen wäre, den gleichen Status zu bekommen, wie ihre Mutterklöster. Hier sehe ich einen interessanten neuen Aspekt in der Forschungsgeschichte Mitteldeutschlands. Nach meinem Empfinden wirft die folgende Urkunde noch einmal ein ganz anderes Licht auf die Blütephase der Zisterzienserinnenklöster. Sie ist meines Wissens die einzige, die je von einem Papst an die Äbtissinnen des Ordens gerichtet wurde. Es muss davon mit Sicherheit Abschriften in anderen Klöstern gegeben haben. Der Zeitpunkt war äußerst günstig: Der Mainzer Stuhl war vakant. Und dass die Überlieferung so gering ist, verwundert auch nicht, denn die meisten thüringischen Klöster sind bischöflichen Rechts gewesen bzw. geworden. Hier der Text der Urkunde, die sich nur bei Dobenecker (III, 1726) und Förstemann (Neue Mitteilungen aus dem Gebiet hist.-antiqu. Forsch. 13/4 1874, S. 546f.) als Regest findet, nicht aber bei Potthast (von mir transkribiert, ergänzt [ ] und übersetzt):

Innocentius Episcopus servus servorum Dei dilectis in Christo filiabus Abbatissis earumque conventibus universis Cister[c]i[i] ordinis salute[m] et apostolicam benedictionem.

Solet annue sedes apostolica piis votis ex honestis petentium precibus favorem benevolum impartiri. Eapropter dilecta in Christo filia vestris iustis postulatibus grato concurrentes assensu ut eisdem privilegiis et indulgentiis vobis conpetentibus quibus ordo vester munitus dinoscite uti lib[er] valeatis, plenam vobis concedimus authorit[a]te praesentium facultatem. Nulli ergo omni[no] hominum liceat hanc paginam nostrae con[ci]onis infringere vel ei ausu temerario contra[ire] signis autem hoc attentare praesumpserit in[di]gnationem omnipotentis Dei et beatorum Pe[tri] et Pauli apostolorum eius se noverit incursu[m].

Datum Lugdunum Nonis Junij pontificatis Annorum 6.


Innocenz, Bischof, Diener der Diener Gottes, den in Christus geliebten Äbtissinnen und ihren Konventen des Zisterzienserordens Heil und apostolischen Segen. Aus den ehrenwerten Gesuchen der sich an ihn wendenden, pflegt der apostolische Stuhl jährlich, frommen Bitten eine wohlwollende Begünstigung zu gewähren. Deshalb, in Christus geliebte Tochter, da Eures Rechtes Bittgesuche auf willkommene Zustimmung treffen, gestatten wir Euch mit unserer Autorität auf Eure Bitten hin das volle Recht des hier genannten. Nehmt also zur Kenntnis, dass ihr dieselben Privilegien und Nachlässe frei gebrauchen könnt, mit denen Euer Orden ausgestattet ist. Keinem Menschen sei es erlaubt, diese Seite unserer Rede zu entkräften oder sich ihr mit tollkühnem Wagemut entgegenzustellen; wagte er jedoch dies anzutasten, möge er wissen, dass er sich in die Ungnade des allmächtigen Gottes und der seligen Apostel Petrus und Paulus hineinstürzt.
Gegeben zu Lyon in der Non des Juni des sechsten Jahres des Ponitifikats.